Schützende Hand über Geldmünzen
Gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

So ist Ihr Geld gesichert.

Einlagensicherung

Jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen in Österreich entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, ist gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.

Das institutsbezogene Sicherungssystem der Raiffeisen Bankengruppe ist als gesetzliches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt. Die Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen (ÖRS) nimmt seit 29. November 2021 die Funktion der Sicherungseinrichtung für die angeschlossenen Institute wahr.

Geschäftspartner Teamwork

Mitglieder

Alle Institute der Raiffeisen Bankengruppe Österreich (RBG) unterliegen uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESAEG). Für die weit überwiegende Anzahl der Raiffeisenbanken, für die Raiffeisenlandesbanken, für die Raiffeisen Bank International AG und ihre österreichischen Tochtergesellschaften nimmt die Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen die Funktion als gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung wahr.

Hier finden Sie eine Liste all jener Institute, die der Österreichischen Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen angehören.

DIE AKTUELLEN BESTIMMUNGEN IM ÜBERBLICK

SICHERUNGSOBERGRENZE

Die Einlagen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- pro Kreditinstitut gesichert.

Unter besonderen Voraussetzungen sind darüber hinaus auch höhere Einlagen (zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen) bis zu einem Gesamtauszahlungsbetrag von EUR 500.000,- gesichert, vorausgesetzt

1. diese höheren Einlagen:

  • resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder
  • knüpfen an Lebensereignisse des Einlegers an und erfüllen soziale, im Gesetz vorgesehene Zwecke wie Abfertigungsleistungen, Leistungen aus Sozialplänen, Vergleichs- und/oder Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Pensionskassenverträgen, Leistungen im Zusammenhang mit Heirat (Ausstattung gem. § 1220 ABGB) oder Scheidung oder
  • stammen aus Versicherungsleistungen, Entschädigungen, Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen im Zusammenhang mit erlittenen Beeinträchtigungen der körperlichen und/oder geistigen Unversehrtheit oder aus Straftaten Dritter oder gerichtlich oder im Vergleichsweg zuerkannten Ausgleichszahlungen für eine zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilung; und 

2. der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein.

Für die Zuerkennung der erhöhten Sicherungsleistung ist allerdings ein gesonderter Antrag des Kunden innerhalb von zwölf Monaten ab Eintritt des Sicherungsfalles an die Sicherungseinrichtung erforderlich.

 

AUSZAHLUNGSPROZEDERE

Die Einleger haben im Regelfall – d.h. bei Einlagen bis zu EUR 100.000 -  keinen Antrag zu stellen. 

Die Sicherungseinrichtung zahlt die gedeckten Einlagen grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Arbeitstagen aus. 

Zu einer Überschreitung dieser Frist kann es beispielsweise kommen, wenn

  • Ihr Anspruch auf Erstattung strittig ist;
  • die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist;
  • es sich um eine Einlage im Zusammenhang mit einer Treuhandschaft handelt.
  • Details zu diesen Ausnahmen entnehmen Sie bitte § 14 Abs. 2 ESAEG.

Falls Ihre Einlage eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage ist, müssen Sie

  • innerhalb von 12 Monaten ab Eintritt des Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung einen Antrag auf Erstattung stellen;
  • der Sicherungseinrichtung nachweisen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 12 ESAEG erfüllt sind.
  • Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung Ihres Anspruchs durch die Sicherungseinrichtung. Für die Antragstellung wird im Sicherungsfall auf dieser Website ein entsprechendes Formular abrufbar sein.

 

INSOLVENZRECHTLICHE STELLUNG DER EINLAGEN

Seit dem Banken-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) 2014 hat sich die Gläubigerstellung von Einlegern grundsätzlich wesentlich gebessert:

Gedeckte Einlagen bis EUR 100.000,- genießen im Konkursfall des Kreditinstitutes gemäß § 131 BaSAG eine bevorzugte Behandlung, d.h. sie werden als erstes aus dem Rückfluss aus der Masse bedient; da die Einlagensicherung mit der Auszahlung der gedeckten Einlagen an den Einleger in dessen Rechte eintritt, steht der diesbezügliche Rückfluss aus der Masse der Einlagensicherung zu.

Soweit Einlagen desselben Einlegers diese Grenze überschreiten, müssen Einleger ihre Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen. Aufgrund dieser Gesetzesregelung werden Einleger aus der Masse grundsätzlich noch vor den übrigen Gläubigern bedient, woraus sich eine erhöhte Rückflussquote ergeben kann.